AGBS

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der GFS Werkzeuge & Metallverarbeitung GmbH

 

 


§ 1 Allgemeines

1. Alle Lieferungen und Leistungen der GFS Werkzeuge & Metallverarbeitung GmbH („GFS“) erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB’s“). Diese AGB’s gelten auch für alle künftigen Verträge, die mit GFS abgeschlossen werden, soweit die Einbeziehung von AGB’s im Einzelfall zulässig ist.

2. Die folgenden AGB’s gelten ausschließlich. Der Anwendung entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners („Käufer“) widerspricht GFS hiermit, es sei denn er hat ihrer Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die folgenden AGB’s gelten auch dann, wenn GFS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB’s abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung der Waren vorbehaltlos ausführt.

3. Von diesen AGB’s abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch GFS schriftlich bestätigt worden sind.

 

§ 2 Angebote, Bestellungen

1. Die Angebote von GFS sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen,  sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2. Ein Vertrag zwischen GFS und Käufer kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch GFS zustande.

3. Zusicherungen von GFS sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben wurden. Angaben und Abbildungen von GFS in Prospekten oder Katalogen enthalten für sich gesehen keine Zusicherungen.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Alle von GFS genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung und Versand sind in den Preisen nicht enthalten; sie sind vom Käufer separat zu entrichten soweit ihre Übernahme durch GFS nicht ausdrücklich schriftlich zugestanden wurde.

2. Preisanpassungen durch GFS sind zulässig. Erhöhen sich in diesem Fall nach dem Tag des Vertragsschlusses die zur Herstellung der Waren aufzuwendenden Kosten, insbesondere die Kosten für das zur Herstellung erforderliche Rohmaterial oder die Fertigungskosten, so ist GFS berechtigt, den vereinbarten Preis für die Waren angemessen und entsprechend der Kostensteigerungen zu erhöhen.

3. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Liegen  Gründe vor, kann GFS die Lieferung seiner Waren von einer Vorauszahlung abhängig machen.

4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

5. Der Käufer ist, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung der Forderung berechtigt, wenn GFS ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder von GFS unbestritten sind.

6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn GFS über den Betrag der Forderung verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Bei der Begleichung der Forderung von GFS durch Scheck gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Nennbetrag des Schecks auf dem Konto von GFS gutgeschrieben ist.

7. Zusätzlich hat GFS das Recht nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer die zukünftigen Lieferungen bis zum Erhalt der rückständigen Zahlungen einzustellen.

 

§ 4 Lieferzeiten, Lieferverzug

1. Die Lieferzeit wird individuell vereinbart bzw. von GFS auf der Auftragsbestätigung dem Käufer mitgeteilt. Die Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich fixiert wurden. Grundsätzlich sind aufgenommene Termine als unverbindlich zwischen den Parteien vereinbart. Sofern die Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine unzumutbaren Nachteile für den Käufer ergeben.

3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, unvermeidbare Rohstoffverknappung wie bspw. Material- oder Energiebeschaffung, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

 

§ 5 Erfüllungsort, Zeitpunkt des Gefahrenübergangs

1. Erfüllungsort für alle Waren von GFS ist, soweit keine abweichende Vereinbarung ausdrücklich schriftlich getroffen wurde, der Sitz von GFS. Der Sitz von GFS ist auch Erfüllungsort für alle Rücksendungen.

2. Werden Waren auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht die Gefahr ihres Untergangs oder ihrer Beschädigung auf den Käufer über, sobald die Waren an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind.

 

§ 6 Unterlagen, Eigentumsvorbehalt

1. An selbsterstellten Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, jeglichen Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (z. B. Werkzeugzeichnungen, Fertigungspapiere etc.) behält sich GFS die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe solcher Unterlagen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch GFS. Ein Recht des Käufers auf Herausgabe solcher von GFS erstellter Unterlagen besteht nicht.

2. GFS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

3. Der Käufer ist berechtigt die gelieferten Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs an Dritte weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch zur Sicherung von GFS schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in der Höhe an GFS ab, die erforderlich ist, um die Forderung von GFS zu erfüllen; GFS nimmt diese Abtretung an. Die vorstehende Abtretung gilt unabhängig davon ob, die Waren vor der Weiterveräußerung weiterverarbeitet wurden oder nicht. Der Käufer bleibt vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen aus Weiterveräußerungen berechtigt. Kommt der Käufer jedoch in Zahlungsverzug kann GFS die an ihn abgetreten Forderungen aus Weiterveräußerungen auch selbst einziehen; der Käufer hat ihm in diesem Fall die zur Einziehung der vorgenannten Forderungen notwendigen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und die Dritten von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

4. Die Verarbeitung, Umbildung oder untrennbare Vermischung der von GFS gelieferten Waren durch den Käufer erfolgt stets für GFS als Hersteller. Werden die gelieferten Waren mit anderen, nicht im Eigentum von GFS stehenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet oder untrennbar vermischt, so erwirbt GFS Miteigentum an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen an der Verarbeitung, Umbildung oder untrennbare Vermischung beteiligten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder untrennbaren Vermischung. Der Käufer vermittelt von GFS den Besitz an der neu hergestellten Sache.

5. Der Käufer darf die gelieferten Waren nicht verpfänden oder an Dritte zur Sicherung übereignen. Er hat Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte auf jegliche Eigentumsposition von GFS hinzuweisen. Werden die Waren dennoch durch Dritte gepfändet, beschlagnahmt, oder verfügt ein Dritter anderweitig über die gelieferten Waren, hat der Käufer GFS unverzüglich darüber zu informieren; er hat GFS zudem alle Auskünfte zu geben sowie alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von GFS erforderlich sind. Kommt der Käufer den ihm durch diesen Absatz auferlegten Pflichten nicht nach, so hat er GFS alle aufgrund der Pflichtverletzung entstandenen Schäden zu ersetzen.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GFS berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen. Die Kosten hierfür hat der Käufer zutragen. Das Recht von GFS die gelieferten Waren zu pfänden bleibt davon unberührt. Die Rücknahme bzw. Pfändung der Vorbehaltsware durch GFS ist kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dies wird von GFS ausdrücklich schriftlich erklärt.

 

§ 7 Gewährleistung

1. Die dem Käufer gelieferte Ware ist frei von Sachmängeln, wenn ihre jeweiligen Kenndaten sowohl innerhalb der allgemein anerkannten, als auch der fertigungsbedingten Toleranzen liegen. Für die Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

2. Um Beanstandungen überprüfen zu können, hat der Käufer GFS beanstandeten Waren zurückzusenden, damit GFS Gelegenheit hat, die gerügten Mängel festzustellen. Die Kosten der Rücksendung trägt GFS, soweit die beanstandete Ware tatsächlich mangelhaft ist.

3. Soweit ein Sachmangel vorliegt und fristgemäß gerügt wurde, werden nach Wahl von GFS die gelieferten Waren nachgebessert oder eine Ersatzlieferung vorgenommen. GFS haftet in der Höhe der Lieferung. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den erneuten Einbau. Des Weiteren übernimmt GFS keine Sortier-, Handling, Material- und Arbeitskosten. Für Folgeschäden kommt GFS nicht auf.

4. Kommt der Käufer der Verpflichtung zur Rücksendung beanstandeter Ware nicht nach, oder nimmt er selbst ohne Zustimmung von GFS Änderungen an der beanstandeten Ware vor, so verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche, soweit eine solche Beschränkung der Sachmängelrechte des Käufers zulässig ist. Ohne die notwendige Zustimmung hat der Käufer sämtliche Kosten für das eigene Nachbessern zu tragen.

5. Die Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder dem Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Übernahme der Waren durch den Käufer.

 

§ 8 Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen

1. Eine Verpflichtung von GFS zur Leistung von Schadensersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen beschränkt sich - gleich aus welchem Rechtsgrund aber vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes - auf die Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns von GFS bzw. auf Fälle in denen das Leben, der Körper oder die Gesundheit des Käufers verletzt wurden. Die Verpflichtung von GFS zur Leistung von Schadensersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt unbeschränkt, soweit GFS  gegenüber dem Käufer eine Garantie für den Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Ereignisses oder Zustands abgegeben hat oder GFS dem Käufer nach dem Produkthaftungsgesetz oder einem dem Produkthaftungsgesetz nachfolgenden Gesetz haftet. Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt GFS die Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstandes entstanden ist. Es gilt die Verjährungsfrist nach § 7 bzw. die jeweilige Frist nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Die Haftung von GFS ist in jedem Falle auf den Ersatz typischerweise eintretender Schäden begrenzt.

3. Soweit GFS seine Haftung gegenüber dem Käufer ausgeschlossen oder beschränkt hat, wirkt die Haftungsbeschränkung auch zugunsten der Arbeitnehmer von GFS, seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtstand, salvatorische Klausel

1. Auf alle Verträge von GFS findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aufgrund von Verträgen, die diesen AGB’s unterliegen, Roßtal. GFS ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Sollte eine Regelung dieser AGB’s unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB’s davon unberührt. Die vorstehende Regelung findet entsprechende Anwendung auf den Fall, dass ein selbständiger Teil einer Regelung unwirksam oder nichtig ist. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung tritt eine solche Bestimmung die das mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung von GFS angestrebte Ziel am ehesten erreicht.


 

GFS Werkzeuge & Metallverarbeitung GmbH • Gewerbegebiet Limbach 12 • 96178 Pommersfelden • Telefon 09548/9823700 • www.gfs-tools.com • Stand:  01. Juli 2023